Teil I

§1 - §8 Zuchtbestimmungen

Teil II

§9 - §10 Eintragungsbestimmungen

Teil III

§11 - §14 Zuchtwartbestimmungen

Teil IV

§15 - §16 HD-Bestimmungen

Teil V

§ 17 Schlussbestimmungen

I. Zuchtbestimmungen

§ 1 Allgemeines

§ 1.1
Der Pinscher-Schnauzer-Klub  1895 e. V. (PSK) ist der allein anerkannte Rassehundezuchtverein für  alle Pinscher- und Schnauzer-Rassen im Verband für das Deutsche Hundewesen  e. V. (VDH) und Herausgeber und Eigentümer des Zuchtbuches, das von  allen führenden kynologischen Organisationen des In- und Auslandes  als gültig und maßgebend anerkannt wird. Deutschland ist standardgebendes Land.

§ 1.2
Das internationale Zuchtreglement der FCI., die Zuchtordnung des VDH und die nachstehenden  Bestimmungen sind für alle Züchter des PSK verbindlich. Diese Ordnungen dienen der Förderung der planmäßigen Reinzucht der vom PSK vertretenen Rassen hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes und rassetypischen Wesens und ihrer Gesundheit sowie der Erhaltung und Förderung ihrer Gebrauchseigenschaften.

§ 1.3
Die gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen sind zu beachten. Der Züchter ist verpflichtet,  aktiven Tierschutz zu leisten, indem er Hundezucht und -haltung ausschließlich im Geiste und im Einvernehmen mit den Tierschutzbestimmungen betreibt.  Insbesondere müssen Aufzuchtbedingungen mit menschlichem Kontakt  gewährleistet sein.

§ 1.4
Die Ausübung von Rechten und Pflichten nach diesen Bestimmungen setzt die uneingeschränkte Mitgliedschaft im PSK voraus. Kommerziellen Hundehändlern und -züchtern  ist die Zucht im PSK nicht erlaubt. Auf die Bestimmungen des § 11 der Satzung wird ausdrücklich hingewiesen.

§ 2 Zuchtrecht

§ 2.1 Züchter
Als Züchter  gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zur Zeit des Belegens. Als Züchter kann ferner nur gelten, wer vom Deckakt an bis zur Abgabe  der Welpen den unmittelbaren persönlichen Gewahrsam an Hündin und Welpen hat.

§ 2.1.1 Zuchtmiete
Das Vermieten  oder Mieten einer Hündin zu Zuchtzwecken ist dem Hauptzuchtwart mitzuteilen. Die Ausfertigung der Mietverträge auf Vordrucken des VDH wird empfohlen.

§ 2.2 Zuchtverwendung
Es darf nur  mit Hunden gezüchtet werden, die von der FCI anerkannte Ahnentafeln haben. Für eine ausländische Zuchthündin muss spätestens bei der Wurfeintragung neben der Originalahnentafel eine PSK-Ahnentafel ausgestellt werden. Diese werden miteinander verbunden. Spätere Eintragungen  dürfen nur auf der PSK-Ahnentafel vorgenommen werden. Für aus  dem Ausland importierte Zuchtrüden müssen ebenfalls PSK-Ahnentafeln  ausgestellt werden.

§ 2.2.1 Zuchtalter
Das Zuchtalter - maßgebend ist immer der Decktag - wird wie folgt festgelegt:
Das Mindestzuchtalter beträgt für Riesenschnauzer: 18 Monate
alle anderen Rassen: 15 Monate
Hündinnen dürfen nach Vollendung des achten Lebensjahres nicht mehr belegt werden. Für Rüden ist kein Höchstzuchtalter  festgelegt.

§ 2.2.2 Zuchtausschließende  Fehler
Zur Zucht nicht  zugelassen sind Hunde, die die formalen Voraussetzungen nicht erfüllen  oder zuchtausschließende Fehler gemäß Standard haben,  insbesondere ist das Tierschutzgesetz § 11b zu beachten.

§ 2.3 Zuchtvoraussetzungen
Vor jedem Deckakt  haben sich der Züchter und der Rüdenbesitzer zu überzeugen, dass beide Hunde die Zuchtvoraussetzungen des PSK erfüllen.

§ 2.3.1 Zuchtbewertung
Die Hunde müssen die Zuchtvoraussetzungen erfüllt haben. Sie müssen auf drei  Zuchtschauen durch zwei anerkannte Zuchtrichter im zuchtfähigen Alter  mindestens mit der Formwertnote gut bewertet sein. Als Eintrag im Zuchtbuch und auf der Ahnentafel gilt die Schnittnote, wenn nicht durch weitere  Bewertungsunterlagen eine eindeutige Formwertnote feststeht.
Z. B. 2 x "v", 1 x "sg" = "v"; 2 x "sg", 1 x "v" = "sg"; 1 x "g", 1 x "sg", 1 x "v" = "sg"; 2 x "g", 1 x "v" = "g".
Hinweis:
Der § 2.3.1 gilt für alle Hunde, die nach dem 1. Januar 2002 erstmals zur Zucht eingesetzt werden sollen. Für bereits zur Zucht  eingesetzte Hunde verbleibt es bei den bisherigen Regelungen.

§ 2.3.2. HD-Bewertung
Riesenschnauzer, Schnauzer und Deutsche Pinscher müssen vor dem Deckakt auf HD untersucht und durch den vom PSK bestellten Gutachter bewertet sein. Es darf nur  mit Hunden gezüchtet werden, die für zuchttauglich (HD A oder  B) befunden wurden.

§ 2.3.3 Kondition
Der Züchter  ist verpflichtet, alle seine Hunde in bester Kondition/Konstitution und im besten Pflegezustand zu halten. Alle Hunde im Zwinger sind regelmäßig  zu impfen und frei von Ungeziefer zu halten. Es darf nur mit gesunden  und wesensfesten Hunden gezüchtet werden. Hündinnen dürfen kalenderjährlich nur einen Wurf haben, maßgebend ist der Wurftag. Bei sehr starken Würfen, die die Kondition der Hündin außergewöhnlich  belasten, kann auf Vorschlag des Zuchtwartes eine Zuchtpause von mehr  als 12 Monaten ab dem letzten Wurftag angeordnet werden. Die Dauer der  Zuchtpause wird von der Zuchtbuchstelle auf der Ahnentafel vermerkt.

§ 2.3.4 Versuchszucht
Versuchszuchten  bedürfen der Genehmigung des PSK-Vorstandes und der Genehmigung des  VDH. Entsprechende Anträge sind unter eingehender Schilderung des Zuchtvorhabens mindestens sechs Monate vor dem geplanten Deckakt an den  Vorstand des PSK zu richten, der sich mit dem VDH ins Benehmen setzt. Über eine evtl. Genehmigung, Inhalt und Umfang der Versuchszucht wird ein bindender, schriftlicher Bescheid erteilt. Die Bewilligung kann unter Auflagen (z.B. Vorführung der Nachkommen) erteilt werden.

§ 2.3.5 Farbzucht  (siehe VDH Regelung.)

§ 2.3.6 Inzestzucht
Inzestzucht  ist nicht zulässig. Beabsichtigte Paarungen zwischen Eltern und Kindern sowie zwischen Geschwistern können auf Antrag vom Vorstand genehmigt werden.
Der Antrag ist schriftlich, sechs Monate vor dem beabsichtigten Decktag, beim Hauptzuchtwart zu stellen. Er ist ausführlich unter Darlegung  des/der Zuchtziele zu begründen.
Alle zur Entscheidung notwendigen Unterlagen sind vorzulegen. Der Bescheid über eine evtl. Genehmigung erfolgt schriftlich und ist bindend. Er kann bestimmte Auflagen (z. B. Vorführen der Nachkommen) enthalten.

§ 2.4 Deckrüde
Rüden, denen das Zuchtbuch oder das Register gesperrt ist, dürfen in der  Zucht keine Verwendung finden. Deckrüden dürfen nur für  eingetragene und bewertete Hündinnen - deren Ahnentafel von einem FCI angeschlossenen Rasseverband ausgestellt sein müssen - nach Maßgabe  dieser Bestimmungen freigegeben werden.
Der Deckakt ist vom Rüdenbesitzer im Wurfantrag zu bescheinigen. Dabei hat er den Wurfantrag um die Angaben für den Rüden zu ergänzen. Der Wurfantrag ist dem Eigentümer der Hündin  mit einer Ablichtung der Ahnentafel, der Zuchtbewertung und ggf. der HD-Beurteilung sowie den Ausstellungs- und Prüfungsnachweisen des Rüden auszuhändigen. Bei Krankheit des Rüden oder der Hündin ist ein Deckakt nicht  gestattet. Wird ein Deckakt mit einem ausländischen Rüden vollzogen, ist der
Hündinnenbesitzer für die Deckmeldung verantwortlich.
Die Deckakte eines jeden Rüden werden im Zuchtbuch veröffentlicht.
(siehe VDH-Zuchtordnung)

§ 2.4.1 Deckbuch
Der Deckrüdenbesitzer  hat fortlaufend ein Deckbuch zu führen. Die mit der Zuchtkontrolle  im PSK befassten Personen und der Hündinnenbesitzer dürfen darin Einsicht nehmen. Die Vorgaben des VDH sind einzuhalten, somit ist gewährleistet,  dass alle Angaben einheitlich sind. Unmittelbar nach vollzogenem Deckakt hat der Deckrüdenbesitzer eine Deckmeldung nach vorgeschriebenem  Muster an die Zuchtbuchstelle einzusenden.

§ 2.4.2 Deckentschädigung
Es wird  empfohlen, die Höhe der Deckentschädigung vor dem Deckakt verbindlich festzulegen. Sie ist nach dem vollzogenen Deckakt zu zahlen. Weitere oder  abweichende Vereinbarungen sollten schriftlich getroffen werden.

§ 2.4.3 Deckwiederholung
Beim einmaligen  Leerbleiben der Hündin hat der Hündinnenbesitzer mit derselben  Hündin bei demselben Deckrüden (unveränderte Eigentumsverhältnisse vorausgesetzt) einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Deckakt.

§ 2.4.4 Künstliche Besamung
Künstliche Besamung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Hauptzuchtwart und  darf nur in Übereinstimmung mit dem internationalen Zuchtreglement der FCI * erteilt werden. Der Antrag ist mindestens sechs Monate vor Beginn  der Hitze der Hündin schriftlich zu stellen.

§ 3 Welpenaufzucht

§ 3.1. Wurfstärke
Nach dem Tierschutzgesetz  sollten grundsätzlich alle Welpen aufgezogen werden.
Welpen, die nicht lebensfähig oder mit sichtbaren Mißbildungen behaftet  sind, müssen nach Rücksprache mit dem Zuchtwart einem Tierarzt  vorgestellt werden, der entscheidet, ob die Tiere eingeschläfert  werden sollen.

§ 3.1.1 Wurfanzeige
Jedes Belegen  einer Hündin ist vom Züchter sofort dem Orts- und Landesgruppen-Zuchtwart  anzuzeigen. Dabei hat er anzugeben:

a) Den Decktag , den voraussichtlichen Wurftag und den Zuchtwart.
b) Ein Wechsel des Zuchtwartes innerhalb eines Wurfes muss dem Landesgruppen-Zuchtwart  mitgeteilt und vom Hauptzuchtwart genehmigt werden.

Der Wurf oder das  Leerbleiben einer Hündin ist dem Landesgruppenzuchtwart innerhalb von zwei Wochen, nach dem errechneten Wurfdatum, mitzuteilen. Als Wurf gilt jede erfolgte Geburt, auch wenn keine Welpen aufgezogen werden. (siehe  FCI Zuchtreglement)

§ 3.2 Entwurmen
Die Welpen sind  vor der Grundimmunisierung, nach den Vorgaben der Hersteller und Empfehlungen des betreuenden Tierarztes, zu entwurmen. In das Entwurmungsprogramm ist  auch die Mutterhündin einzubeziehen.

§ 3.3 Impfen
Für alle Welpen hat der Züchter durch einen internationalen Impfausweis zum Zeitpunkt der Endabnahme den Nachweis der erforderlichen aktiven Erstimpfung (mindestens SHLP) zu erbringen (vergl. auch § 6). Die Mutterhündin muss ebenfalls vollschutzgeimpft sein.

§  4 Rufname
Die Wahl der Rufnamen trifft der Züchter. Der Rufname muss sich von im selben Zwinger bereits verwendeten Namen deutlich unterscheiden. Ebenso soll  er das Geschlecht des Hundes erkennen lassen. Zahlen oder andere Zusätze als Unterscheidungszeichen sind unzulässig. Alle Welpen eines Wurfes erhalten Namen mit dem gleichen Anfangsbuchstaben. Die Würfe sind  in der fortlaufenden Reihenfolge des Alphabetes zu benennen, auch wenn  mehrere PSK-Rassen gezüchtet werden.

§ 5 Zwingername

§ 5.1 Antrag
Der Antrag auf Schutz eines Zwingernamens ist mindestens drei Monate, vor Zuchtbeginn, bei der Zuchtbuchstelle zu stellen. Es sind der zuerst gewünschte  und zwei Ersatznamen anzugeben.

§ 5.1.1 Zwingerabnahme
Vor Erteilung  des Zwingerschutzes wird dem künftigen Züchter ein Zwingerabnahmeformular (s. Anlage) übersandt, das als Selbstauskunft vollständig auszufüllen  ist. Diese Angaben werden von dem Ortsgruppenzuchtwart, dem Landesgruppenzuchtwart und dem Hauptzuchtwart durch Unterschrift auf dem Zwingerabnahmeformular bestätigt. Der zuständige Orts- oder Landesgruppen-Zuchtwart besichtigt die Zuchtstätte. Der Züchter verpflichtet sich, die Kontrolle der Anlage vor und nach der Erteilung zu ermöglichen. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen ist der Züchter verpflichtet, sowohl jede Veränderung der Zuchtbedingungen, als auch Namens- und Anschriftenänderungen  der Zuchtbuchstelle und dem Landesgruppenzuchtwart mitzuteilen. Auf bestehende  Zwinger ist die vorstehende Bestimmung analog anzuwenden.

§ 5.2 Zwingerschutz
Der Zwingerschutz  erfolgt nur für Rassen des PSK. Der Zwingername wird dem Züchter  nur für von ihm selbst gezüchtete Hunde geschützt. Internationaler Zwingerschutz muss über die PSK-Geschäftsstelle beim VDH beantragt  werden. Mit der Erlangung eines geschützten Zwingernamens verpflichtet sich der Züchter zur gewissenhaften Beachtung der Zuchtordnung des PSK. Jeder Neuzüchter erhält vor Beantragung seines Zwingernamens  die aktuellen Zuchtbestimmungen.

§ 5.3 Zwingergemeinschaft
Für Züchter, die in Hausgemeinschaft mit Personen leben, die dieselben Rassen züchten kann ein Zwingername geschützt werden, wenn eine Zwingergemeinschaft besteht. Alle Handlungen im Rahmen der Zwingergemeinschaft haben die daran Beteiligten für und gegen sich gelten zu lassen. Ausgesprochene Bewilligungen  oder Einschränkungen richten sich an alle Beteiligten. Die Beteiligten  einer Zwingergemeinschaft müssen Mitglieder derselben Landesgruppe  sein.

§ 5.4 Schutzdauer
Der Zwingerschutz  gilt für die Dauer der Mitgliedschaft im PSK. Eine Übertragung  eines Zwingernamens durch Verkauf oder Schenkung ist nicht möglich.
Zwingernamen dürfen weder bei Aufgabe der Zucht noch beim Tode des Züchters weitergegeben werden. Lediglich für die Erbfolge können  Ausnahmen beantragt werden. Auf die Benutzung des geschützten Namens kann jederzeit verzichtet werden, jedoch darf dem Züchter für die Zucht der gleichen Rasse kein anderer Zwingername geschützt werden.  Züchtern, die wegen grober Verstöße belangt worden sind,  kann die Benutzung eines Zwingernamens untersagt werden. Dieser Name wird im Zwingerverzeichnis gelöscht. Er darf jedoch nicht für andere  Züchter freigegeben werden.

§ 5.5 Veröffentlichung
Neue, gelöschte  oder vom PSK aberkannte Zwingernamen werden im PuS veröffentlicht.  Die Einspruchsfrist wegen einer möglichen Verwechslung oder
Ähnlichkeit mit bereits bestehenden Zwingernamen beträgt vier  Wochen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand.

§ 5.6 Eintragungsgebühren
Das Ausstellen von Ahnentafeln, Zweitschriften und Zwingerschutzkarten ist gebührenpflichtig.
Die Gebührenordnung des PSK ist anzuwenden.

§ 5.7 Zwingergütesiegel
Ein Zwingergütesiegel  kann nach einer besonderen Ordnung beantragt und verliehen werden.

§ 6 Abgabe der Welpen
Welpen dürfen  vor der Abnahme durch den Zuchtwart nicht abgegeben werden. Eine Abgabe der Welpen vor der Endabnahme ist verboten. Der Verkauf von Welpen an  Hundehändler (dazu zählen auch Zoofachgeschäfte) und die Abgabe ganzer Würfe (3 und mehr Welpen) an eine Person ist verboten und wird, falls es dennoch geschieht, mit einem sofortigen Zuchtverbot ein Ausschlussverfahren für den Züchter nach sich ziehen. Zwischen dem Impftermin (s. § 3.3.) und der Abgabe der Welpen muss mindestens eine Frist von fünf Tagen verstrichen sein. Der Züchter hat dem Welpenkäufer unaufgefordert seine Ausfertigung des Zuchtwartberichtes  zur Einsichtnahme vorzulegen

§ 7 Zuchtgeschehen
Der Züchter  ist verpflichtet, das Zuchtgeschehen in seinem Zwinger schriftlich festzuhalten.  Das Zwingerbuch des VDH wird empfohlen. Die mit der Zuchtkontrolle befassten  Personen haben das Recht, das Zwingerbuch im Beisein des Züchters einzusehen.

 

§ 8 Verstöße
Grobe Verstöße gegen die vorstehenden Bestimmungen oder das Tierschutzgesetz werden gemäß § 40 der Satzung geahndet. Bei kleineren Verstößen kann  eine Sondergebühr erhoben werden. In allen Fällen erhalten die  Welpen Ahnentafeln mit einem entsprechenden Vermerk.

II. Eintragungsbestimmungen

§ 9. Allgemeines

§ 9.1
Der Züchter  ist verpflichtet, alle gezüchteten Welpen der Pinscher- und Schnauzer-Rassen in das Zuchtbuch des PSK eintragen zu lassen. Zwischenwürfe ohne Papiere oder deren Eintragung in Zuchtbücher anderer Vereine sind  unzulässig. Werden in demselben Haushalt auch noch andere Hunderassen gezüchtet, so müssen auch diese in vom VDH anerkannte Zuchtbücher  eingetragen werden.

§ 9.2
Nur Mitglieder des PSK haben ein Anrecht auf Eintragung der von Ihnen gezüchteten Hunde der Pinscher- und Schnauzer-Rassen.

§  10 Zuchtbuchstelle
Die Führung  des Zuchtbuches obliegt ausschließlich der Zuchtbuchstelle.

§ 10.1 Ausdruck  des Zuchtbuches
Die Zuchtbücher  werden jährlich gedruckt. Züchter, für die ein Wurf im  betreffenden Jahr eingetragen wurde, erhalten das jeweilige Zuchtbuch  kostenlos. Das Zuchtbuch ist Züchtern und Mitgliedern des PSK stets zugänglich zu machen.

§ 10.1.1 Eintragung
Als Voraussetzung  für die Eintragung in das Zuchtbuch müssen bei den Vorfahren  mindestens drei Generationen nachgewiesen werden, die in seitens des VDH oder FCI anerkannten Zuchtbüchern eingetragen sind. Es werden nur Zuchtmaßnahmen eingetragen, die der Wurf- und Zuchtkontrollstelle des PSK unterliegen. Bestehen bei der Wurfabnahme Zweifel an der Rassenreinheit  eines Welpen wird der gesamte Wurf nicht eingetragen. Die Zuchtbuchstelle ist verpflichtet, vor der Eintragung alle Angaben sorgfältig zu prüfen.

§ 10.1.2 Elternschaftsnachweis
Sofern begründete  Zweifel an der Elternschaft der angegebenen Zuchttiere bestehen, ist der  Hauptzuchtwart berechtigt, Elternschaftsnachweise durch ein von ihm beauftragtes  Auswertungsinstitut als Voraussetzung für die Eintragung des Wurfes  in das Zuchtbuch/Register zu fordern. Nach Vorliegen des Gutachtens wird  über den Eintrag in das Zuchtbuch bindend entschieden. Ein vom Hauptzuchtwart  beauftragter Zuchtwart überwacht die Blutabnahme bei den angegebenen  Elterntieren. Bei Paarungen, die zum Zeitpunkt des Deckaktes nicht der  Zuchtordnung entsprechen, gehen die Kosten zu Lasten des Züchters.
Aus dem Ausland eingeführte Hunde werden nur eingetragen, wenn deren Ahnentafeln den VDH bzw. FCI Umschreibungsregularien entsprechen. Den
Anträgen auf Eintragung sind die entsprechenden Nachweise in deutscher Sprache beizufügen. Die Kosten der amtlichen Übersetzung trägt der Antragsteller.

§ 10.1.3 Register
Als Anhang zum Zuchtbuch wird ein Register geführt. In das Register können  Hunde eingetragen werden,

a) deren Abstammung  in FCI-anerkannten Ahnentafeln in drei Generationen nicht lückenlos  nachgewiesen werden kann,
oder
b) solche, mit nicht anerkannten Ahnentafeln.

Voraussetzung zu a)  und b) ist, dass der Hund von einem anerkannten Zuchtrichter mindestens mit gut bewertet ist. Diese Überprüfung erfolgt frühestens im Alter von 12 Monaten.

Registerhunde sind für die Zucht nicht zugelassen. (Ausnahmen nur in begründeten  Fällen die nur vom Vorstand genehmigt werden, wenn die Anträge mindestens sechs Monate vor Zuchteinsatz vorliegen).

Zuchtvoraussetzungen:
I) Das HD Ergebnis (bei RS, MS, DP) muss mit HD A ausgewertet sein und
II) auf mindestens drei KSA-Schauen müssen von mindestens zwei verschiedenen PSK-Zuchtrichtern die Formwertnote "vorzüglich" erhalten haben.

Die Nachkommen dieser  Registerhunde können ab der vierten Generation in das reguläre  Zuchtbuch übernommen werden. Registerhunde werden nicht angekört.

§ 10.1.4 Anhang
Der Anhang zum Zuchtbuch des PSK dokumentiert:
Das Register, die Titelvergabe, den HD-Bericht, die Sport- und Leistungsergebnisse,  den Körbericht, die Umschreibungen und die Deckakte.

§ 10.2 Ahnentafeln
Ahnentafeln  werden von der Zuchtbuchstelle ausgefertigt. Sie sind Privaturkunden und  gehören zum Hund. Die Ahnentafel bleibt Eigentum des PSK. Der PSK  kann jederzeit die Vorlage oder - nach dem Tode des Hundes - die Rückgabe der Ahnentafel verlangen.

§ 10.2.1.  Änderungen
Änderungen und Ergänzungen auf der Ahnentafel (außer Eintragung des Eigentümers und dessen Anschrift; s. nachst. § 10.2.2. und die tierärztliche
Bestätigung über die HD-Untersuchung) sind nur von der Zuchtbuchstelle vorzunehmen.

§ 10.2.2 Eigentumswechsel
Ahnentafel,  eventuell Auslandsanerkennung und der Hund sind untrennbar. Beim Verkauf  des Hundes ist die Ahnentafel ohne jede besondere Bezahlung dem Käufer auszuhändigen. Der Eigentumswechsel ist sofort vom Verkäufer einzutragen und zu unterschreiben.

§ 10.2.3.  Kör- und Leistungszucht
Ahnentafeln  für Hunde aus Kör-, Leistungs- oder Kör- und Leistungszucht sind andersfarbig und besonders gekennzeichnet.

§ 10.2.4 Abgabe ins Ausland
Soweit eine  Auslandsanerkennung erforderlich ist , so muss die Ahnentafel zuvor an  die Geschäftsstelle des PSK eingereicht werden, die vom VDH die entsprechende  Bestätigung der Ahnentafel vornehmen läßt. Diese Auslandsanerkennung ist gebührenpflichtig.

§ 10.2.5 Registrierbescheinigungen
Für Hunde, die im Register eingetragen werden, dürfen lediglich Registrierbescheinigungen  ausgestellt werden, die sich in ihrer Aufmachung deutlich
von den Ahnentafeln des PSK unterscheiden.
Die Vorfahren dieser Hunde dürfen nur dort aufgeführt werden,  wenn sie in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch erfaßt wurden. Sonst sind diese Felder durch einen entsprechenden Vermerk zu entwerten.

§ 10.3 Wurfeintragung
Die Wurfeintragung erfolgt von der vollendeten 8. Lebenswoche bis zum Ablauf der 12. Lebenswoche  . Sie ist vom Züchter zu beantragen.

§ 10.3.1 Wurfantrag
Der vorgeschriebene  Vordruck für die Wurfmeldung ist der Wurfantrag. Dieser muss vollständig  und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden.

§ 10.3.2 Unterlagen
Die Wurfmeldung  ist unverzüglich nach der Wurfabnahme durch den Zuchtwart unter Beifügung  folgender Unterlagen, an die Zuchtbuchstelle zu senden, wobei ein Durchschlag  beim Zuchtwart und beim Züchter bleibt.

  • Wurfantrag / Zuchtwartbericht (Original)
  • Zwingerschutzkarte
  • Ahnentafel der  Hündin im Original
  • Ahnentafel des  Deckrüden (wenn im Eigentum des Züchters), sonst eine Ablichtung davon
  • Bewertungsnachweise für Rüde und Hündin
  • Leistungsurkunde  und Körschein (falls vorhanden)
  • Nachweise über  einzutragende Siegertitel
  • HD-Untersuchungsergebnisse  (falls vorgeschrieben) Die Zuchtbuchstelle prüft die Unterlagen.  Wenn diese vollständig und stimmig sind, werden die Ahnentafeln erstellt.

§ 10.3.3 Eintragungsgebühren
Die Berechnung der Eintragungsgebühren erfolgt nach der im PuS veröffentlichten Gebührenordnung des PSK. (Eintragungsgebühr + Versandkosten  +
Mehrwertsteuer) Bei Vorkasse erfolgt mit der Rechnungsstellung eine genaue Abgleichung. Im Übrigen erfolgt der Versand der Ahnentafeln gegen  Nachnahme.

§ 10.3.4 Falschangaben
Stellt sich  nach der Wurfeintragung heraus, dass die Eintragung unter falschen Voraussetzungen  erfolgte, wird sie gelöscht. Die Ahnentafeln werden für ungültig  erklärt. Eine Veröffentlichung hierüber erfolgt im PuS. Maßnahmen gegen den oder die Beteiligten behält sich der Vorstand vor.

§ 10.3.5 Ahnentafelzweitschriften
In Verlust geratene  Ahnentafeln müssen für ungültig erklärt werden. Nach  der Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift fertigt die Zuchtbuchstelle nach sorgfältiger Prüfung des Antrages eine Zweitschrift der Ahnentafel gegen Gebühr an. Bei Hündinnen sind darauf bisherige  Würfe und ggf. bestehende Auflagen nachzutragen.

 

III. Zuchtwartbestimmungen

§  11 Allgemeines
Allen Mitgliedern stehen Zuchtwarte zur Beratung in Zuchtangelegenheiten zur Verfügung. Zum Zuchtwart sollte deshalb nur ein Mitglied gewählt  werden, das über die notwendigen - Zuchtkenntnisse verfügt. Zuchtwarte sind die unmittelbaren Ansprechpartner und Berater der Mitglieder in Zuchtangelegenheiten. Sie
kontrollieren die Zuchtstätten und die Einhaltung der Zuchtbestimmungen. Zuchtwarte dürfen keine eigene Würfe abnehmen.

§ 11.1 Bestätigung
Die Ausübung der Rechte und Pflichten, die über die o. a. Beratung der Zuchtangelegenheiten hinausgeht, bedarf der Bestätigung durch den engeren
Vorstand des PSK. Diese erfolgt, wenn die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und der Nachweis einer erfolgreichen Ausbildung erbracht sind.

§ 11.2 Antrag
Die Ernennung zum Zuchtwart ist über die Landesgruppe zu beantragen:
Antragsvoraussetzungen sind:

  • eine ununterbrochene  Mitgliedschaft im PSK von fünf Jahren
  • die erfolgreiche  Zucht von mindestens fünf Würfen der Pinscher- und Schnauzer-Rassen,  oder ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin
  • zuchtverbessernde Aktivitäten der PSK-Rassen sind nachzuweisen
  • die Teilnahme an mindestens fünf Wurfabnahmen davon zwei Wurfabnahmen bei einem  Landesgruppenzuchtwart in fremden Zuchtstätten
  • die Teilnahme an zwei offiziellen Schulungsveranstaltung des PSK (wenigstens auf Landesebene)

§ 11.3
Die Zuchtwarte werden nach Ablegung eines Sachkundenachweises bei dem  zuständigen LGZW durch den HZW bestätigt und in der Vereinszeitschrift
veröffentlicht. Die Zuchtwarte haben jährlich mindestens an  einer Aus- oder Fortbildungsmaßnahme des PSK oder VDH teilzunehmen und auf Verlangen
nachzuweisen. Bei Nichteinhaltung kann die Bestätigung als Zuchtwart widerrufen werden.

§ 11.4 Zuchtrichter
Zuchtrichter des PSK sind bestätigte Zuchtwarte.

§ 11.5. Landesgruppenzuchtwarte
Sie betreuen die Zuchtwarte ihrer Landesgruppe und tragen für deren  Aus- und Weiterbildung Sorge. Sie sind die Ansprechpartner des Vorstandes.  Mit dem
Hauptzuchtwart pflegen sie eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und halten  engen Kontakt zu ihm. Ihnen angezeigten oder bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten in der Zucht gehen sie nach und ermitteln den Sachverhalt. Die gewonnenen Erkenntnisse sind dem Hauptzuchtwart mitzuteilen.

§ 11.6 Zuchtausschuss
Wegen der Vereinsgröße und der besonderen Problematik bei der  Betreuung verschiedener Rassen stehen dem Hauptzuchtwart Zuchtausschüsse als beratende Gremien zur Verfügung (vergl. § 31 Abs. 1 der  Satzung).

§  12 Kennzeichnen
Alle Welpen müssen mit einem Mikrochip -ISO-Standard- durch einen  Tierarzt gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung ist bei der Endabnahme  vom Zuchtwart zu kontrollieren und auf dem Wurfantrag zu bescheinigen.  Die Chipnummer wird auf dem Wurfantrag vermerkt. Die Kosten der Kennzeichnung  trägt der Züchter. Die Chipnummer dient nur zur eindeutigen  Identifizierung in allen anderen Angelegenheiten ist die Zuchtbuchnummer  maßgebend. Auf den Ahnentafeln wird die Chipnummer eingetragen.

 

§  13 Wurfabnahme
Der vom Züchter beauftragte Zuchtwart muss die erste Wurfbesichtigung  in der ersten Lebenswoche der Welpen durchführen. Die Wurfabnahme  soll zwischen der vollendeten 8. und der 12. Lebenswoche erfolgen. Der gesamte Wurf muss in der Zuchtstätte im Beisein der Mutterhündin abgenommen werden.
Der Zuchtwart

  • prüft, ob die Bestimmungen der Zuchtordnung beachtet wurden,
  • ergänzt den vom Züchter und vom Deckrüdenbesitzer ausgefüllten Wurfantrag  um seinen Bericht und
  • unterschreibt diesen unter Angabe seiner deutlich lesbaren Mitgliedsnummer.

In dem Bericht ist insbesondere auf Fehlfarben, Scheckzeichnungen, weiße Brustflecken,  Zahnfehler und Kieferfehlstellungen sowie auf Hodenfehler und
sonstige Auffälligkeiten der einzelnen Welpen oder des Wurfes einzugehen.  Auf festgestellte Verstöße gegen die Zuchtordnung oder Zweifel an der
Rassenreinheit der Welpen ist hinzuweisen.

§  14 Kosten
Für jede Wurfbesichtigung und -abnahme erhält der Zuchtwart vom Züchter eine Aufwandsentschädigung nach der Gebührenordnung des PSK.

IV. HD-Bestimmungen

§ 15 Allgemeines
Die Hüftgelenks-Dysplasie  (HD) ist von den erblichen Erkrankungen die am längsten und besten erforschte und stellt ein schwerwiegendes Problem dar, dessen Bekämpfung zu den unverzichtbaren Aufgaben des PSK gehört.

 

§16 Untersuchung

§ 16.1 Untersuchungspflicht
Untersuchungspflichtig sind Riesenschnauzer, Schnauzer und Deutsche Pinscher,  wenn sie zur Zucht zugelassen werden sollen. Das Mindestalter für die
Untersuchung (Röntgenaufnahme) beträgt 12 Monate.

§ 16.2 Röntgentierarzt
Die Röntgenaufnahme ist von dem in Anspruch genommenen Tierarzt in Sedation durchzuführen; anzufertigen ist eine Aufnahme des Beckens  in gestreckter Haltung.

§ 16.3 Bewertungsbogen
Der Tierarzt hat auf dem vom PSK herausgegebenen Bewertungsbogen zu bestätigen,  dass er:

  • auf etwaige Urheberrechtsansprüche  an den Röntgenaufnahmen zu Gunsten des PSK verzichtet
  • die Identität des Hundes überprüft hat
  • für die Erstellung  der Aufnahme den Hund ausreichend sediert hat
  • keine weiteren  Hilfsmittel Verwendung gefunden haben.

Der Röntgentierarzt  schickt die Aufnahme und den Bewertungsbogen an den Gutachter des PSK. Auf dem Original der Ahnentafel bestätigt der Tierarzt die
durchgeführte Röntgenuntersuchung.

§ 16.4 Gutachter
Zu Gutachtern dürfen nur approbierte Tierärzte bestellt werden,  die das Qualifikationsverfahren des ,,Hohenheimer Modells" mit Erfolg  durchlaufen und sich
zu einer Fortbildung im Rahmen dieses Modells verpflichtet haben. Der  Gutachter darf im PSK keine Funktion ausüben und nicht selbst Züchter  der von ihm zu
begutachtenden Rassen sein.

§ 16.4.1 Bestellung des Gutachters
Die Bestellung und Abberufung des Gutachters erfolgt in der Regel durch  den VDH-Vorstand auf Vorschlag des Rassehundezuchtverein nach Anhörung des VDH-Zuchtausschusses. Die Abberufung muss erfolgen, wenn die vorstehenden Voraussetzungen  nicht mehr erfüllt sind oder auf begründeten Antrag des Rassehundezuchtverein

§ 16.5 Kosten  der Auswertung
Die Kosten des Gutachters trägt der Hundebesitzer, sie werden nach der Gebührenordnung des PSK festgesetzt.

§ 16.6. Befund
Das Gutachten  / der Befund wird dem Eigentümer durch den PSK mitgeteilt. Die Röntgenaufnahme  verbleibt beim Gutachter bzw. beim PSK.

§ 16.7 Einspruch
Einspruch gegen den Befund ist zulässig. Er muss schriftlich bei der Zuchtbuchstelle oder beim Hauptzuchtwart eingelegt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn der Einspruch spätestens vier Wochen nach Veröffentlichung des Befundes im PuS dort eingeht. Die Zustimmung zur Erstellung eines  Obergutachtens wird schriftlich erteilt.

§ 16.8 Obergutachten

§16.8.1  Obergutachter
Zum Obergutachter kann nur ein Angehöriger einer Uniklinik bestellt  werden. Für dessen Bestellung ist der VDH-Vorstand zuständig.

§ 16.8.2 Verfahren
Nach Eingang der Einspruchsbestätigung sind innerhalb einer Frist  von drei Monaten zwei weitere Röntgenaufnahmen bei einer der Unikliniken  in Berlin, Gießen, Hannover, Leipzig, München oder Stuttgart-Hohenheim  anfertigen zu lassen. Diese Röntgenaufnahmen müssen das Becken des Hundes in gestreckter und gebeugter Haltung zeigen. Diese Aufnahmen  werden von den Kliniken an den Obergutachter des PSK gesandt, der sich  auch die bewerteten Aufnahmen des Gutachters zuschicken läßt. Die  Bewertung des Obergutachters wird im PuS veröffentlicht. Das Ergebnis kann nicht angefochten werden. Die Verfahrenskosten werden gem. der Gebührenordnung des PSK erhoben.

V. Schlussbestimmungen

§ 17
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich über Inhalt und etwaige Änderungen der Zuchtordnung selbständig zu unterrichten.
Die Nichtigkeit von Teilen dieser Zuchtordnung zieht nicht die Nichtigkeit der gesamten Ordnung nach sich.
Der PSK-Vorstand wird ermächtigt, in dringenden Fällen die Zuchtordnung  zu ändern und die Änderungen durch Veröffentlichung im PuS in Kraft zu setzen.

Zwingerabnahmeformular

Des Pinscher-Schnauzer-Klubs 1895 e.V.

Sie werden gebeten,  die nachstehenden Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Die Erhebung dieser Angaben beruht auf § 5.1.1  der Zuchtordnung des PSK.
Sie werden darauf hingewiesen, dass wissentlich unwahre oder unzutreffende Angaben zur Versagung bzw. Sperrung des Zwingers führen können.
Sie erklären sich ausdrücklich mit einer Überprüfung Ihrer nachstehenden Angaben einverstanden und werden zu diesem Zweck den Beauftragten des PSK Zutritt zu Ihrer Zwingeranlage gewähren.

1. Name und genaue Anschrift des Züchters
Name:.............................................Mitglieds-Nr.:........................LG...........OG............
Straße,Nr........................................
PLZ / Wohnort:...................................................................................
Telefon:.............................................Fax:.......................................................
e-mail:............................................................

2. Beantragter / Bestehender Zwingername
1.V_ingernam2.V_ingernam3.V_ingernam

3. Beschreibung  der Örtlichkeit / Wohnverhältnisse

...................................................

4.Welche Hunde werden gehalten? (Rasse, Alter, Geschlecht)

...................................................

5.Wo und wie sind  die gehaltenen Hunde untergebracht?

...................................................

6. Räumlichkeiten  für den Wurf

6.1 Zwingeranlage
MASSIVBAU HEIZUNG
verputzte Wände keine
geflieste Wände Zentralheizung, Heizkörper
teilgefliest und verputzt Zentralheizung, Wärmeplatte für Schlafbox, Heizstrahler, Infrarot o. ä.

...................................................

HOLZBAU
Holzwerkstoffe..............Massivholz, Bretter, Bohlen

...........................................................

RAUMGRÖSSE
Länge:..............m ........Breite:.....................m........  Höhe:.........................m

FUSSBODEN
Fußbodenfläche..................................m2;
Zementestrich
Holz
gefliest

FENSTER
.......................................... Breite:...................Höhe:..................m

ÜBERDACHTER AUSLAUF

vorhanden
nicht vorhanden
Länge:.........Breite:........m

Bodenfläche: Naturboden befestigt

6.2 Wohnungsaufzucht
WURFZIMMER HEIZUNG
verputzte Wände
keine geflieste Wände
teilgefliest und verputzt

...........................................................
Zentralheizung, Heizkörper,
Wärmeplatte  für Schlafbox, Heizstrahler, Infrarot o. ä.

...........................................................

FUSSBODEN
Fußbodenfläche
Zementestrich, Fliesen, Holz

...........................................................

RAUMGRÖSSE

 Länge:..............m...  Breite:..............m...Höhe: ................m

FENSTER Fläche:  ...........................................m2;

Breite: .............m...  Höhe: ..............m

AUSLAUF IN DER WOHNUNG

Fläche: ...........m2;

AUSLAUF AUSSERHALB DER WOHNUNG

Fläche: ...........m2;
Bodenstruktur:
Naturboden befestigt ...........................................................

7. Sind die Welpen jederzeit vom Züchter kontrollierbar?

.......................................................................................................

8. Können  die Welpen selbständig ins Freie und wenn ja, wohin?

Überdachter  Auslauf gem. 6.

Oder ................................................................................................

9. Aufsicht
Die Welpen werden ständig durch eine Bezugsperson beaufsichtigt.
Die Welpen sind in der Zeit von ....................bis ....................unbeaufsichtigt.

Oder................................................................................................

10.
Wie wird zeitlich die Aufsichtspflicht wahrgenommen und wie werden die
Welpen untergebracht, wenn diese über die 10. Lebenswoche hinaus
noch beim Züchter sind?
Wie unter 7 bis 9

Oder:.............................................................................................

11.
Bestehen Grundkenntnisse in der Zucht über:
Paarung, Tragezeit und Geburt und wie wurden diese erworben?

............................................................................................

Aufzucht der Welpen  und wie wurden diese erworben?

..........................................................................................................................

Wesen und Prägephasen  von Welpen und Junghunden und wie wurden diese erworben?

.........................................................................................................................

Anatomie des Hundes  und wie wurden diese erworben?

.........................................................................................................................

Genetik und wie wurden diese erworben?

......................................................................................................................

Zusätzliche Angaben:.............................................................................................

12. Welcher Zuchtwart  betreut den Zwinger?

Name:.............................................................Straße,  Nr.......................…
PLZ WO:.........................................................LG..................OG..............
Tel.:................................................................Fax:...................................

E-MAIL:..........................................................

Ort, Datum Unterschrift  Züchter..................................................................
Ort, Datum Unterschrift Zuchtwart...............................................................
Ort, Datum Unterschrift Landesgruppenzuchtwart.........................................
Ort, Datum Unterschrift Hauptzuchtwart......................................................

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