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I. Zuchtbestimmungen
§ 1 Allgemeines
§ 1.1 Der Pinscher-Schnauzer-Klub 1895 e. V. (PSK) ist der allein anerkannte Rassehundezuchtverein für alle Pinscher- und Schnauzer-Rassen im Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH) und Herausgeber und Eigentümer des Zuchtbuches, das von allen führenden kynologischen Organisationen des In- und Auslandes als gültig und maßgebend anerkannt wird. Deutschland ist standardgebendes Land.
§ 1.2 Das internationale Zuchtreglement der FCI., die Zuchtordnung des VDH und die nachstehenden Bestimmungen sind für alle Züchter des PSK verbindlich. Diese Ordnungen dienen der Förderung der planmäßigen Reinzucht der vom PSK vertretenen Rassen hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes und rassetypischen Wesens und ihrer Gesundheit sowie der Erhaltung und Förderung ihrer Gebrauchseigenschaften.
§ 1.3 Die gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen sind zu beachten. Der Züchter ist verpflichtet, aktiven Tierschutz zu leisten, indem er Hundezucht und -haltung ausschließlich im Geiste und im Einvernehmen mit den Tierschutzbestimmungen betreibt. Insbesondere müssen Aufzuchtbedingungen mit menschlichem Kontakt gewährleistet sein.
§ 1.4 Die Ausübung von Rechten und Pflichten nach diesen Bestimmungen setzt die uneingeschränkte Mitgliedschaft im PSK voraus. Kommerziellen Hundehändlern und -züchtern ist die Zucht im PSK nicht erlaubt. Auf die Bestimmungen des § 11 der Satzung wird ausdrücklich hingewiesen.
§ 2 Zuchtrecht
§ 2.1 Züchter Als Züchter gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zur Zeit des Belegens. Als Züchter kann ferner nur gelten, wer vom Deckakt an bis zur Abgabe der Welpen den unmittelbaren persönlichen Gewahrsam an Hündin und Welpen hat.
§ 2.1.1 Zuchtmiete Das Vermieten oder Mieten einer Hündin zu Zuchtzwecken ist dem Hauptzuchtwart mitzuteilen. Die Ausfertigung der Mietverträge auf Vordrucken des VDH wird empfohlen.
§ 2.2 Zuchtverwendung Es darf nur mit Hunden gezüchtet werden, die von der FCI anerkannte Ahnentafeln haben. Für eine ausländische Zuchthündin muss spätestens bei der Wurfeintragung neben der Originalahnentafel eine PSK-Ahnentafel ausgestellt werden. Diese werden miteinander verbunden. Spätere Eintragungen dürfen nur auf der PSK-Ahnentafel vorgenommen werden. Für aus dem Ausland importierte Zuchtrüden müssen ebenfalls PSK-Ahnentafeln ausgestellt werden.
§ 2.2.1 Zuchtalter Das Zuchtalter - maßgebend ist immer der Decktag - wird wie folgt festgelegt: Das Mindestzuchtalter beträgt für Riesenschnauzer: 18 Monate alle anderen Rassen: 15 Monate Hündinnen dürfen nach Vollendung des achten Lebensjahres nicht mehr belegt werden. Für Rüden ist kein Höchstzuchtalter festgelegt.
§ 2.2.2 Zuchtausschließende Fehler Zur Zucht nicht zugelassen sind Hunde, die die formalen Voraussetzungen nicht erfüllen oder zuchtausschließende Fehler gemäß Standard haben, insbesondere ist das Tierschutzgesetz § 11b zu beachten.
§ 2.3 Zuchtvoraussetzungen Vor jedem Deckakt haben sich der Züchter und der Rüdenbesitzer zu überzeugen, dass beide Hunde die Zuchtvoraussetzungen des PSK erfüllen.
§ 2.3.1 Zuchtbewertung Die Hunde müssen die Zuchtvoraussetzungen erfüllt haben. Sie müssen auf drei Zuchtschauen durch zwei anerkannte Zuchtrichter im zuchtfähigen Alter mindestens mit der Formwertnote gut bewertet sein. Als Eintrag im Zuchtbuch und auf der Ahnentafel gilt die Schnittnote, wenn nicht durch weitere Bewertungsunterlagen eine eindeutige Formwertnote feststeht. Z. B. 2 x "v", 1 x "sg" = "v"; 2 x "sg", 1 x "v" = "sg"; 1 x "g", 1 x "sg", 1 x "v" = "sg"; 2 x "g", 1 x "v" = "g". Hinweis: Der § 2.3.1 gilt für alle Hunde, die nach dem 1. Januar 2002 erstmals zur Zucht eingesetzt werden sollen. Für bereits zur Zucht eingesetzte Hunde verbleibt es bei den bisherigen Regelungen.
§ 2.3.2. HD-Bewertung Riesenschnauzer, Schnauzer und Deutsche Pinscher müssen vor dem Deckakt auf HD untersucht und durch den vom PSK bestellten Gutachter bewertet sein. Es darf nur mit Hunden gezüchtet werden, die für zuchttauglich (HD A oder B) befunden wurden.
§ 2.3.3 Kondition Der Züchter ist verpflichtet, alle seine Hunde in bester Kondition/Konstitution und im besten Pflegezustand zu halten. Alle Hunde im Zwinger sind regelmäßig zu impfen und frei von Ungeziefer zu halten. Es darf nur mit gesunden und wesensfesten Hunden gezüchtet werden. Hündinnen dürfen kalenderjährlich nur einen Wurf haben, maßgebend ist der Wurftag. Bei sehr starken Würfen, die die Kondition der Hündin außergewöhnlich belasten, kann auf Vorschlag des Zuchtwartes eine Zuchtpause von mehr als 12 Monaten ab dem letzten Wurftag angeordnet werden. Die Dauer der Zuchtpause wird von der Zuchtbuchstelle auf der Ahnentafel vermerkt.
§ 2.3.4 Versuchszucht Versuchszuchten bedürfen der Genehmigung des PSK-Vorstandes und der Genehmigung des VDH. Entsprechende Anträge sind unter eingehender Schilderung des Zuchtvorhabens mindestens sechs Monate vor dem geplanten Deckakt an den Vorstand des PSK zu richten, der sich mit dem VDH ins Benehmen setzt. Über eine evtl. Genehmigung, Inhalt und Umfang der Versuchszucht wird ein bindender, schriftlicher Bescheid erteilt. Die Bewilligung kann unter Auflagen (z.B. Vorführung der Nachkommen) erteilt werden.
§ 2.3.5 Farbzucht (siehe VDH Regelung.)
§ 2.3.6 Inzestzucht Inzestzucht ist nicht zulässig. Beabsichtigte Paarungen zwischen Eltern und Kindern sowie zwischen Geschwistern können auf Antrag vom Vorstand genehmigt werden. Der Antrag ist schriftlich, sechs Monate vor dem beabsichtigten Decktag, beim Hauptzuchtwart zu stellen. Er ist ausführlich unter Darlegung des/der Zuchtziele zu begründen. Alle zur Entscheidung notwendigen Unterlagen sind vorzulegen. Der Bescheid über eine evtl. Genehmigung erfolgt schriftlich und ist bindend. Er kann bestimmte Auflagen (z. B. Vorführen der Nachkommen) enthalten.
§ 2.4 Deckrüde Rüden, denen das Zuchtbuch oder das Register gesperrt ist, dürfen in der Zucht keine Verwendung finden. Deckrüden dürfen nur für eingetragene und bewertete Hündinnen - deren Ahnentafel von einem FCI angeschlossenen Rasseverband ausgestellt sein müssen - nach Maßgabe dieser Bestimmungen freigegeben werden. Der Deckakt ist vom Rüdenbesitzer im Wurfantrag zu bescheinigen. Dabei hat er den Wurfantrag um die Angaben für den Rüden zu ergänzen. Der Wurfantrag ist dem Eigentümer der Hündin mit einer Ablichtung der Ahnentafel, der Zuchtbewertung und ggf. der HD-Beurteilung sowie den Ausstellungs- und Prüfungsnachweisen des Rüden auszuhändigen. Bei Krankheit des Rüden oder der Hündin ist ein Deckakt nicht gestattet. Wird ein Deckakt mit einem ausländischen Rüden vollzogen, ist der Hündinnenbesitzer für die Deckmeldung verantwortlich. Die Deckakte eines jeden Rüden werden im Zuchtbuch veröffentlicht. (siehe VDH-Zuchtordnung)
§ 2.4.1 Deckbuch Der Deckrüdenbesitzer hat fortlaufend ein Deckbuch zu führen. Die mit der Zuchtkontrolle im PSK befassten Personen und der Hündinnenbesitzer dürfen darin Einsicht nehmen. Die Vorgaben des VDH sind einzuhalten, somit ist gewährleistet, dass alle Angaben einheitlich sind. Unmittelbar nach vollzogenem Deckakt hat der Deckrüdenbesitzer eine Deckmeldung nach vorgeschriebenem Muster an die Zuchtbuchstelle einzusenden.
§ 2.4.2 Deckentschädigung Es wird empfohlen, die Höhe der Deckentschädigung vor dem Deckakt verbindlich festzulegen. Sie ist nach dem vollzogenen Deckakt zu zahlen. Weitere oder abweichende Vereinbarungen sollten schriftlich getroffen werden.
§ 2.4.3 Deckwiederholung Beim einmaligen Leerbleiben der Hündin hat der Hündinnenbesitzer mit derselben Hündin bei demselben Deckrüden (unveränderte Eigentumsverhältnisse vorausgesetzt) einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Deckakt.
§ 2.4.4 Künstliche Besamung Künstliche Besamung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Hauptzuchtwart und darf nur in Übereinstimmung mit dem internationalen Zuchtreglement der FCI * erteilt werden. Der Antrag ist mindestens sechs Monate vor Beginn der Hitze der Hündin schriftlich zu stellen.
§ 3 Welpenaufzucht
§ 3.1. Wurfstärke Nach dem Tierschutzgesetz sollten grundsätzlich alle Welpen aufgezogen werden. Welpen, die nicht lebensfähig oder mit sichtbaren Mißbildungen behaftet sind, müssen nach Rücksprache mit dem Zuchtwart einem Tierarzt vorgestellt werden, der entscheidet, ob die Tiere eingeschläfert werden sollen.
§ 3.1.1 Wurfanzeige Jedes Belegen einer Hündin ist vom Züchter sofort dem Orts- und Landesgruppen-Zuchtwart anzuzeigen. Dabei hat er anzugeben:
a) Den Decktag , den voraussichtlichen Wurftag und den Zuchtwart. b) Ein Wechsel des Zuchtwartes innerhalb eines Wurfes muss dem Landesgruppen-Zuchtwart mitgeteilt und vom Hauptzuchtwart genehmigt werden.
Der Wurf oder das Leerbleiben einer Hündin ist dem Landesgruppenzuchtwart innerhalb von zwei Wochen, nach dem errechneten Wurfdatum, mitzuteilen. Als Wurf gilt jede erfolgte Geburt, auch wenn keine Welpen aufgezogen werden. (siehe FCI Zuchtreglement)
§ 3.2 Entwurmen Die Welpen sind vor der Grundimmunisierung, nach den Vorgaben der Hersteller und Empfehlungen des betreuenden Tierarztes, zu entwurmen. In das Entwurmungsprogramm ist auch die Mutterhündin einzubeziehen.
§ 3.3 Impfen Für alle Welpen hat der Züchter durch einen internationalen Impfausweis zum Zeitpunkt der Endabnahme den Nachweis der erforderlichen aktiven Erstimpfung (mindestens SHLP) zu erbringen (vergl. auch § 6). Die Mutterhündin muss ebenfalls vollschutzgeimpft sein.
§ 4 Rufname Die Wahl der Rufnamen trifft der Züchter. Der Rufname muss sich von im selben Zwinger bereits verwendeten Namen deutlich unterscheiden. Ebenso soll er das Geschlecht des Hundes erkennen lassen. Zahlen oder andere Zusätze als Unterscheidungszeichen sind unzulässig. Alle Welpen eines Wurfes erhalten Namen mit dem gleichen Anfangsbuchstaben. Die Würfe sind in der fortlaufenden Reihenfolge des Alphabetes zu benennen, auch wenn mehrere PSK-Rassen gezüchtet werden.
§ 5 Zwingername
§ 5.1 Antrag Der Antrag auf Schutz eines Zwingernamens ist mindestens drei Monate, vor Zuchtbeginn, bei der Zuchtbuchstelle zu stellen. Es sind der zuerst gewünschte und zwei Ersatznamen anzugeben.
§ 5.1.1 Zwingerabnahme Vor Erteilung des Zwingerschutzes wird dem künftigen Züchter ein Zwingerabnahmeformular (s. Anlage) übersandt, das als Selbstauskunft vollständig auszufüllen ist. Diese Angaben werden von dem Ortsgruppenzuchtwart, dem Landesgruppenzuchtwart und dem Hauptzuchtwart durch Unterschrift auf dem Zwingerabnahmeformular bestätigt. Der zuständige Orts- oder Landesgruppen-Zuchtwart besichtigt die Zuchtstätte. Der Züchter verpflichtet sich, die Kontrolle der Anlage vor und nach der Erteilung zu ermöglichen. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen ist der Züchter verpflichtet, sowohl jede Veränderung der Zuchtbedingungen, als auch Namens- und Anschriftenänderungen der Zuchtbuchstelle und dem Landesgruppenzuchtwart mitzuteilen. Auf bestehende Zwinger ist die vorstehende Bestimmung analog anzuwenden.
§ 5.2 Zwingerschutz Der Zwingerschutz erfolgt nur für Rassen des PSK. Der Zwingername wird dem Züchter nur für von ihm selbst gezüchtete Hunde geschützt. Internationaler Zwingerschutz muss über die PSK-Geschäftsstelle beim VDH beantragt werden. Mit der Erlangung eines geschützten Zwingernamens verpflichtet sich der Züchter zur gewissenhaften Beachtung der Zuchtordnung des PSK. Jeder Neuzüchter erhält vor Beantragung seines Zwingernamens die aktuellen Zuchtbestimmungen.
§ 5.3 Zwingergemeinschaft Für Züchter, die in Hausgemeinschaft mit Personen leben, die dieselben Rassen züchten kann ein Zwingername geschützt werden, wenn eine Zwingergemeinschaft besteht. Alle Handlungen im Rahmen der Zwingergemeinschaft haben die daran Beteiligten für und gegen sich gelten zu lassen. Ausgesprochene Bewilligungen oder Einschränkungen richten sich an alle Beteiligten. Die Beteiligten einer Zwingergemeinschaft müssen Mitglieder derselben Landesgruppe sein.
§ 5.4 Schutzdauer Der Zwingerschutz gilt für die Dauer der Mitgliedschaft im PSK. Eine Übertragung eines Zwingernamens durch Verkauf oder Schenkung ist nicht möglich. Zwingernamen dürfen weder bei Aufgabe der Zucht noch beim Tode des Züchters weitergegeben werden. Lediglich für die Erbfolge können Ausnahmen beantragt werden. Auf die Benutzung des geschützten Namens kann jederzeit verzichtet werden, jedoch darf dem Züchter für die Zucht der gleichen Rasse kein anderer Zwingername geschützt werden. Züchtern, die wegen grober Verstöße belangt worden sind, kann die Benutzung eines Zwingernamens untersagt werden. Dieser Name wird im Zwingerverzeichnis gelöscht. Er darf jedoch nicht für andere Züchter freigegeben werden.
§ 5.5 Veröffentlichung Neue, gelöschte oder vom PSK aberkannte Zwingernamen werden im PuS veröffentlicht. Die Einspruchsfrist wegen einer möglichen Verwechslung oder Ähnlichkeit mit bereits bestehenden Zwingernamen beträgt vier Wochen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand.
§ 5.6 Eintragungsgebühren Das Ausstellen von Ahnentafeln, Zweitschriften und Zwingerschutzkarten ist gebührenpflichtig. Die Gebührenordnung des PSK ist anzuwenden.
§ 5.7 Zwingergütesiegel Ein Zwingergütesiegel kann nach einer besonderen Ordnung beantragt und verliehen werden.
§ 6 Abgabe der Welpen Welpen dürfen vor der Abnahme durch den Zuchtwart nicht abgegeben werden. Eine Abgabe der Welpen vor der Endabnahme ist verboten. Der Verkauf von Welpen an Hundehändler (dazu zählen auch Zoofachgeschäfte) und die Abgabe ganzer Würfe (3 und mehr Welpen) an eine Person ist verboten und wird, falls es dennoch geschieht, mit einem sofortigen Zuchtverbot ein Ausschlussverfahren für den Züchter nach sich ziehen. Zwischen dem Impftermin (s. § 3.3.) und der Abgabe der Welpen muss mindestens eine Frist von fünf Tagen verstrichen sein. Der Züchter hat dem Welpenkäufer unaufgefordert seine Ausfertigung des Zuchtwartberichtes zur Einsichtnahme vorzulegen
§ 7 Zuchtgeschehen Der Züchter ist verpflichtet, das Zuchtgeschehen in seinem Zwinger schriftlich festzuhalten. Das Zwingerbuch des VDH wird empfohlen. Die mit der Zuchtkontrolle befassten Personen haben das Recht, das Zwingerbuch im Beisein des Züchters einzusehen.
§ 8 Verstöße Grobe Verstöße gegen die vorstehenden Bestimmungen oder das Tierschutzgesetz werden gemäß § 40 der Satzung geahndet. Bei kleineren Verstößen kann eine Sondergebühr erhoben werden. In allen Fällen erhalten die Welpen Ahnentafeln mit einem entsprechenden Vermerk.
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